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Regulatorische und rechtliche Anforderungen an Makler

Übersicht über die wichtigsten Regelungen im Makleralltag
Lesedauer: 10 Minuten, 6. März 2024
Als Versicherungsmakler müssen Sie zahlreiche Auflagen erfüllen und haben jede Menge Pflichten. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden verlangen Ihnen einiges ab. Zu viel, wie mancher Makler angesichts zunehmender Regulatorik meint. Und es kommen immer neue Anforderungen hinzu. Gar nicht so einfach, dabei den Überblick zu behalten. Deshalb haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie in diesem Artikel zusammengefasst.

Als Versicherungsvermittler arbeiten wir in einer stark regulierten Branche. Einerseits nachvollziehbar, schließlich geht es bei uns um die finanzielle Sicherheit von Verbrauchern. Andererseits einschränkend und zeitaufwendig für Makler, die eigentlich nur eines wollen: Ihre Kunden bestmöglich beraten und absichern. Und es ist nicht davon auszugehen, dass es einfacher wird – im Gegenteil. Vor allem durch die Umsetzung von EU-Regelungen auf nationaler Ebene werden sich Versicherungsmakler weiterhin mit steigenden regulatorischen Anforderungen konfrontiert sehen. Und auch wenn es nervt: Sie kommen nicht umhin, sich mit diesen Vorgaben auseinanderzusetzen. Dabei unterstützen wir Sie mit dieser Übersicht.

Grundlegende Voraussetzungen für die Maklertätigkeit

Los gehts mit der Regulatorik bereits, bevor Makler überhaupt starten können. Da die Vermittlung von Versicherungsprodukten eine verantwortungsvolle Aufgabe ist, gelten bestimmte Zugangsvoraussetzungen für unseren Beruf: Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO) und müssen dafür u. a. ausreichende Sachkunde und das Vorhandensein einer Vermögensschadenhaftpflicht bei der zuständigen IHK nachweisen.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Blogbeitrag „Versicherungsmakler werden”.

Allgemeine Informationspflichten

  • Erstinformation
    Beim ersten geschäftlichen Kontakt mit einem potenziellen Kunden müssen Versicherungsmakler Verbrauchern eine sogenannte Erstinformation gemäß § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) bereitstellen. Darin müssen Sie unter anderem angeben, ob Sie als Makler oder gebundener Vermittler tätig sind. Zudem müssen Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (IHK) sowie Ihre Vermittlerregisternummer(n) genannt werden. Im Zuge dessen müssen Sie auch die Registerstelle angeben. Dabei darf ein Hinweis auf die Kosten der Servicenummer (aus Mobilfunk- und Festnetz) nicht fehlen. Verbraucher müssen in der Erstinformation auch auf die Möglichkeit zur Streitbeilegung über Schlichtungsstellen hingewiesen werden, die namentlich genannt werden müssen.
    Die Erstinformation muss in Textform auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Die kann durch ein Merkblatt, aber auch über Ihre E-Mail-Signatur erfolgen. Mit unserem Maklerverwaltungsprogramm Professional works lässt sich ein entsprechendes, rechtssicheres Dokument automatisch im Kundengespräch generieren und per E-Mail versenden. Erstinformationen über die eigene Maklerwebsite bereitzustellen ist ebenfalls zulässig, aber an gewisse Auflagen gebunden. So müssen Sie dem Kunden beispielsweise explizit elektronisch darauf hinweisen, wo er die Information findet (§ 16 VersVermV).
  • Information über die Vergütung
    Als Makler sind Sie verpflichtet, Versicherungsnehmern zu erklären, wie die Vergütung bei erfolgreicher Vermittlung erfolgt (im Regelfall über die Courtage). Ihre Courtagehöhen müssen Sie jedoch nicht proaktiv offenlegen. Wenn Sie allerdings zusätzlich Vergütungen direkt vom Kunden erhalten (z. B. für Servicevereinbarungen), müssen Sie darauf hinweisen, wenn es weitere Vergütungsquellen (Courtagen, Provisionen) gibt.
  • Generelle Informationspflicht
    Sie müssen Ihre Kunden über relevante Versicherungsprodukte, Vertragsbedingungen, Risiken und Kosten transparent aufklären. Das beinhaltet auch die Offenlegung von etwaigen Interessenkonflikten. Bei Vertragsabschluss müssen Versicherungsnehmer explizit auch auf ihr Widerrufsrecht gemäß § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hingewiesen werden.
  • Transparenz über Produktgeber
    Makler müssen transparent darüber informieren, mit welchen Versicherern sie zusammenarbeiten – oder vielmehr: NICHT zusammenarbeiten. Ansonsten droht ein Verstoß gegen § 60 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Darin werden Makler verpflichtet, bei der Produktauswahl das gesamte Marktumfeld zu berücksichtigen. Das schließt z. B. auch Produkte von Direktversicherern ein, die Maklern üblicherweise nicht zur Vermittlung zugänglich sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe 2021 im sogenannten Verivox-Urteil (Az.: 6 U 82/20) noch einmal klar und deutlich konstatiert – und damit für viel Unmut bei Maklern gesorgt.Schließen Sie bei der Beratung bestimmte Versicherer aus, müssen Sie Kunden vorab explizit in Textform auf eine „eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl” hinweisen. Diese besteht auch, wenn Sie über einen Maklerpool oder -verbund vermitteln. Diese ermöglichen zwar breiten Produktzugang, bilden aber dennoch nicht sämtliche Anbieter ab. Gleichzeitig müssen Sie in Ihrer Erklärung deutlich machen, auf welcher Grundlage die Beratung erfolgt und dass der Verbraucher von einem auseichenden Marktüberblick ausgehen kann. Dieser dürfte bei größeren Maklerdienstleistern gegeben sein. Entscheidend ist, dass Sie auf die Kooperation hinweisen.

Berufsspezifische Pflichten

  • Wahrung von Kundeninteressen
    Als Versicherungsmakler stehen Sie nicht aufseiten des Versicherers. Es ist Ihre Pflicht, immer im besten Interesse Ihrer Kunden zu handeln. Dazu zählt, dass Sie bestehende Verträge permanent im Blick haben und proaktiv agieren, zum Beispiel wenn Versicherungsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers angepasst werden oder deutliche Prämienanpassungen anstehen, wie jüngst in der Kfz-Versicherung.
    Gleichzeitig müssen Sie Ihre Kunden an die Hand nehmen und ihnen u. a. verdeutlichen, wie wichtig es ist, sich etwa bei Risikoveränderungen unverzüglich zu melden. Denn als Makler sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre Kunden optimal abgesichert sind. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Sie dafür haftbar gemacht werden. Selbst wenn sich der Versicherungsnehmer über Ihre Empfehlung hinwegsetzt, liegt die Beweislast im Streitfall bei Ihnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 1985 im sogenannten Sachwalterurteil (Az.: IVa ZR 190/83) deutlich gemacht.
  • Beratungs- und Sorgfaltspflicht
    In engem Zusammenhang mit dem vorherigen Punkt steht die Pflicht zur sorgfältigen Beratung Ihrer Kunden. Das beinhaltet auch eine gründliche Analyse der individuellen Bedürfnisse und Risiken Ihrer Kunden und eine sorgfältige Auswahl entsprechender Produkte. Die Produktauswahl müssen Sie begründen. Der Umfang der Beratung darf allerdings in angemessenem Verhältnis zur Versicherungsprämie stehen. Bei Produkten mit niedriger Prämie, die in der Regel weniger kompliziert sind, müssen Sie nicht so umfassend beraten wie bei komplexen, kostenintensiveren Versicherungen.
  • Dokumentationspflicht
    Die Beratung Ihrer Kunden müssen Sie umfassend dokumentieren und das Protokoll auch dem Kunden aushändigen. In der Beratungsdokumentation müssen u. a. die zugrundeliegenden Kundenwünsche, besprochene Versicherungen und empfohlene Produkte festgehalten werden. Wenn Sie mit Vergleichsrechnern arbeiten, gehört auch der Hinweis auf eine eingeschränkte Marktauswahl zwingend hinein. (s. Punkt Transparenz über Produktgeber)

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  • Weiterbildungspflicht
    Als Versicherungsmakler müssen Sie pro Kalenderjahr mindesten 15 Stunden an Weiterbildung absolvieren, um fachlich auf dem Laufenden zu bleiben. In welcher Form das geschieht, ist unerheblich, wichtig ist jedoch, dass die Schulung gemäß IDD anrechenbar ist. Sie können dafür z. B. das kostenlose Weiterbildungsprogamm des DEMV nutzen. Ausführliche Informationen zur Weiterbildungspflicht haben wir in diesem Blogbeitrag für Sie zusammengestellt.
  • Datenschutz und Vertraulichkeit
    Auch Makler müssen – wie alle Unternehmen – die Bestimmungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Schließlich haben wir es in unserem Beruf häufig mit äußerst sensiblen Kundendaten zu tun. Dementsprechend ist eine Datenschutzerklärung Pflicht. Für Maklerunternehmen gewinnt das Thema Datenschutz u. a. dann an besonderer Relevanz, wenn ein Kundenbestand veräußert wird.
    Ein eigener Datenschutzbeauftragterist in der Regel erst erforderlich, wenn sich in Ihrem Maklerbüro mindestens zehn Personen primär mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese Rolle können Sie jedoch auch an einen externen Dienstleister auslagern. Dabei haben Sie zum einen die Sicherheit, dass das Thema in professionellen Händen liegt. Zum anderen vermeiden Sie das Risiko eines quasi unkündbaren Mitarbeitenden, denn für unternehmensinterne Datenschutzbeauftragte gilt in Deutschland ein besonders strenger Kündigungsschutz.

Vor allem bei Versicherungsanlageprodukten müssen Makler  Kunden besonders ausführlich über Kosten informieren. © pressfoto, Freepik

Produktspezifische Vorgaben

Für den Vertrieb komplexer Versicherungsprodukte, die für Versicherungsnehmer oft mit vergleichsweise hohen Beiträgen verbunden sind, gelten diverse zusätzliche Anforderungen. Dies betrifft vor allem Versicherungsanlageprodukte (IBIPs) wie Kapitallebensversicherungen, aber teilweise auch die Private Krankenversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Unfallversicherung.
  • Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen
    Seit August 2022 müssen Sie bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Fonds oder Fondspolicen gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR, kurz für: Sustainable Finance Disclosure Regulation) Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Sie sind verpflichtet, diese sogenannten ESG-Kriterien Ihrer Kunden abzufragen, sie in die Beratung einfließen zu lassen und dies zu dokumentieren.
  • FIU-Registrierungs- und Meldepflicht
    Versicherungsmakler, die Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) vermitteln, müssen gemäß § 2 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registriert sein. Bei Verdachtsfällen von Aktivitäten in Zusammenhang mit Geldwäsche sind Sie verpflichtet, dies über das goAML-Portal zu melden.
  • Aufklärung über Gesundheitsfragen
    Beim Abschluss von Versicherungsprodukten, die Gesundheitsfragen voraussetzen (z. B. PKV, BU, RLV), müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Kunden diese wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Machen Sie deutlich, dass falsche oder unvollständige Angaben zu Problemen bei der Leistungsabwicklung bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.
  • Besondere Informationspflichten bei Versicherungsanlageprodukten
    Seit Inkrafttreten der EU-Vermittlerrichtlinie IDD im Jahr 2018 gelten für Makler diverse zusätzliche Mitteilungspflichten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten wie fondsgebundenen Lebensversicherungen oder Kapitallebensversicherungen. Makler müssen Ihren Kunden erweiterte Informationen insbesondere zur Kostenstruktur und auch zu Risiken des Produkts bereitstellen. Dazu zählen:
    • Kosteninformationen im Versicherungsangebot: Darstellung sämtlicher Kostenbestandteile, die sich auf die Prämienzahlungen und die Wertentwicklung des Vertrags auswirken können.
    • Detaillierte Kostenangaben im Versicherungsschein, etwa die transparente Aufschlüsselung von Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikokosten etc.
    • Offenlegung der Effektivkostenquote (EEK): Im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit müssen Sie Ihrem Kunden darlegen, in welchem Verhältnis die Gesamtkosten einer Lebensversicherung zum Sparanteil stehen.
    • Kosteninformationen im Beratungsprotokoll: Alle relevanten Informationen zur Kostenstruktur sowie die Auswirkung der Kostenbestandteile auf die Renditeerwartungen müssen im Beratungsprotokoll festgehalten werden.
    • Transparenz über Provisionen: Versicherungsmakler müssen ihre Kunden transparent über Abschuss- und Bestandsprovision informieren, die sie für den Vertrag erhalten.

Schlussbetrachtung: Die zwei Seiten der Regulatorik-Medaille

Keine Frage: Es sind eine Menge Pflichten und Vorgaben, die uns Maklern auferlegt werden. Nachvollziehbar, dass sich Vermittler manchmal gegängelt fühlen, weil ihnen immer wieder neue Auflagen übergestülpt werden. Auflagen, die Zeit und Energie rauben – die sie lieber auf die Beratung ihrer Kunden verwenden würden.

Auf der anderen Seite: Es geht um nichts Geringeres als die finanzielle Sicherheit von Verbrauchern. Angesichts dieser Verantwortung ist es nicht verwunderlich, dass Gesetzgeber, BaFin, EIOPA und viele andere Stellen bei der Finanz- und Versicherungsbranche ganz genau hinsehen. Das betrifft nicht nur uns Makler, sondern auch die Versicherer und deren Produkte. Finanzielle Absicherung ist komplex und überfordert manche Verbraucher. Ihre Interessen und ihr Vermögen zu schützen ist daher ein durchaus legitimes Interesse übergeordneter Stellen. Das ist übrigens kein neues Phänomen, sondern hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits 1901 wurde das Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt, um sicherzustellen, dass Gesellschaften Kundengelder verantwortungsbewusst verwalten und verständlichen Versicherungsschutz bieten.

Und: Manche Vorgaben nützen auch dem Makler. Eine gewissenhafte Dokumentation kann Sie beispielsweise im Streitfall vor Schadenersatzforderungen bewahren. Wenn Sie es richtig angehen, sind viele regulatorische Anforderungen in der Praxis ohne großen Mehraufwand umsetzbar. Unser MVP Professional works unterstützt Sie dabei in vielerlei Hinsicht – etwa durch die automatische Erstellung rechtsicherer Dokumentationen oder Produktinformationen direkt aus dem Vergleichsrechner. Regulatorische Neuerungen wie jüngst die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen werden dabei direkt berücksichtigt.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über wichtige regulatorische Vorgaben geben, die im Makleralltag zu berücksichtigen sind. Die Aufzählung ist allerdings nicht als abschließend zu verstehen. Als Makler sind Sie weiteren gesetzlichen und behördlichen Vorgaben unterworfen.

Zum Autor

DEMV-Geschäftsführer Karsten AlleschKarsten Allesch ist Gründer und Geschäftsführer des Deutschen Maklerverbunds. Er war selbst als Versicherungsmakler tätig und kennt daher die Herausforderungen, mit denen Vermittler im Arbeitsalltag konfrontiert sind. Seine Mission heute: Digitale Lösungen zu schaffen, die Makler effektiv dabei unterstützen, aktuellen und künftigen Anforderungen gerecht zu werden.

Wichtiger rechtlicher Hinweis – Haftungsausschluss

Die Informationen in diesem Blogartikel dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Selbstverständlich bemühen wir uns, die Informationen in diesem Beitrag korrekt und aktuell zu halten. Dennoch können wir keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen übernehmen. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen juristischen Experten. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

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