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Mehr als Pflicht: Weiterbildung für Versicherungsmakler

Lesedauer: 10 Minuten, 17. Januar 2023

Seit Inkrafttreten der IDD ist Weiterbildung für Versicherungsmakler Pflicht. Auch wenn mancher die vom Gesetzgeber aufgezwungene Maßnahme als lästig empfindet: Mehr zu wissen und fachlich auf dem Laufenden zu bleiben, schadet grundsätzlich nie. Es kann Ihnen sogar entscheidende Vorteile gegenüber Wettbewerbern verschaffen – wenn Sie es richtig angehen. Letztlich legt die IDD nur den formalen Rahmen fest. Was sie aus der Weiterbildungspflicht machen, entscheiden Versicherungsvermittler selbst. Worauf Sie dabei achten sollten und welche Vorgaben gelten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Die Fakten in Kürze

  • Pro Kalenderjahr müssen 15 Stunden IDD-Weiterbildungszeit absolviert werden. 
  • Diese Vorgabe gilt auch dann, wenn die Tätigkeit erst im Verlauf des Jahres aufgenommen wird. Die Stundenzahl reduziert sich grundsätzlich nicht.  
  • Wann und in welcher Form (zum Beispiel als Präsenzveranstaltung, Webinar, Online-Kurs) Sie die Schulungszeit ableisten, ist Ihnen überlassen.  
  • Bezüglich der Schulungsinhalte gibt es keine konkreten Vorgaben. Wichtig ist jedoch, dass der Weiterbildungsanbieter Ihnen im Anschluss ein IDD-Zertifikat ausstellen kann.

Warum gibt es eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler?

Seit Anfang 2018 verpflichtet die Insurance Distribution Directive, besser bekannt unter ihrer Abkürzung IDD, in der Versicherungsbranche tätige Personen zu 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr. Einer der Kerngedanken hinter der EU-Vermittlerrichtlinie ist es, den Verbraucherschutz bei der Beratung zu Versicherungsprodukten zu stärken. Wer zu Versicherungsprodukten berät und/oder mit deren Vermittlung zu tun hat, soll seine fachlichen Kompetenzen regelmäßig überprüfen und erweitern.

Rechtsgrundlage für die Weiterbildungspflicht in Deutschland

In Deutschland sind die Vorgaben der IDD zur Weiterbildungspflicht in § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) und § 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) verankert. In der Gewerbeordnung ist festgehalten, wer sich weiterbilden muss und wie der Gesetzgeber mit Verstößen umgeht. In der Versicherungsvermittlungsverordnung wird geklärt, wie die Weiterbildung erfolgen kann und wie sie dokumentiert wird.

So viel zum rechtlichen Hintergrund. In der Praxis kommen Sie als Versicherungsmakler sowieso kaum umhin, sich regelmäßig über Produktneuheiten und weiterentwicklungen zu informieren, um Ihre Kunden vernünftig beraten zu können. Auch über aktuelle Entwicklungen innerhalb der Versicherungsbranche, zum Beispiel neue regulatorische Anforderungen, müssen Sie auf dem Laufenden bleiben. Daher ist stetige Weiterbildung für Versicherungsmakler prinzipiell nichts Neues. Nur müssen seit 2018 bestimmte Vorgaben erfüllt werden, die wir in den folgenden Abschnitten für Sie zusammenfassen. 

Dennoch sollten Sie Weiterbildung nicht als lästige Pflicht sehen, sondern vielmehr als Chance. Wenn Sie die vorgeschriebenen 15 Stunden Weiterbildungszeit sinnvoll investieren, kann das Ihr Maklerunternehmen signifikant voranbringen. Wie Sie bei der Auswahl von Schulungen strategisch vorgehen, um das Optimum herauszuholen, erfahren Sie im Abschnitt Tipps für Auswahl von Weiterbildungsangeboten.

Für wen gilt die IDD-Weiterbildungspflicht? 

Die Pflicht, pro Jahr mindestens 15 Stunden an Weiterbildung abzuleisten, gilt für alle, die mit folgenden Aufgaben zu tun haben: 

  • Beratung zu Versicherungsprodukten
  • Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie
  • deren Verwaltung

Häufig wird Kundenkontakt als Kriterium dafür herangezogen, ob Angestellte in der Versicherungsbranche unter die Weiterbildungspflicht fallen. Es ist allerdings ein Irrglaube, dass Beschäftigte ohne direkten Kontakt zu Kunden sich nicht weiterbilden müssen. Eine Innendienstkraft zum Beispiel, die dafür zuständig ist, Schadenfälle an die Versicherer zu melden, aber nicht in direktem Austausch mit den Versicherungsnehmern steht, muss sich dennoch weiterbilden. Denn Schadenbearbeitung fällt grundsätzlich unter Versicherungsvertrieb im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG, § 7 Nr. 34a). Gleiches gilt für Angestellte, die Versicherungsanträge vorbereiten.   

Nicht unter die Weiterbildungspflicht fallen hingegen Innendienstkräfte, die nicht maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind. Das ist zum Beispiel bei Angestellten der Fall, die ausschließlich mit allgemeiner Büroorganisation oder Stammdatenpflege betraut sind. 

Diese Personengruppen fallen unter die Schulungsverpflichtung gemäß IDD: 

  • Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO
  • Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 GewO
  • Ausschließlichkeitsvermittler gemäß § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO
  • Mehrfachagenten gemäß § 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO
  • Leitungspersonen gemäß § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO und § 48 Abs. 2 VAG
  • Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung zu oder der Vermittlung von Versicherungen mitwirken, zum Beispiel Vertriebskräfte oder Mitarbeiter in der Schadenbearbeitung.

Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht

Keine IDD-Stunden sammeln müssen Annexvermittler und produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung. Wichtig dabei: Der Jahresbeitrag der vermittelten Versicherungsprodukte darf 600 Euro nicht übersteigen. 

Von der Pflicht zur Weiterbildung ausgenommen sein können Personen, die nachweislich nahezu das gesamte Kalenderjahr über ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgegangen sind, etwa aufgrund von Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit. 

Wie ist die Weiterbildungspflicht bei Gewerbetreibenden geregelt?

Juristische Personen beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstände dürfen ihre Weiterbildungsplicht auf Angestellte übertragen. Das gilt allerdings nur, wenn sie nicht selbst beraten oder Versicherungen vermitteln, sondern aufgrund ihrer Leitungsfunktion zur Weiterbildung verpflichtet sind. Angestellte, die die Weiterbildung für den Chef übernehmen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt unter anderem, dass Sie vertretungsberechtigt sind. 

Wer sein Gewerbe als natürliche Person betreibt, beispielsweise als Einzelunternehmer oder eingetragener Kaufmann, darf seine Weiterbildungspflicht nicht an Angestellte delegieren. 

Im Zweifelsfall lieber weiterbilden

Die Abgrenzung, ob ein Mitarbeiter unter die Weiterbildungspflicht fällt oder nicht, ist nicht immer ganz einfach. Letztlich liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber, zu entscheiden, welche Angestellten sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben weiterbilden müssen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Versicherungsmakler im Zweifelsfall lieber schulen lassen. Ihr Unternehmen profitiert in jedem Fall davon, wenn Mitarbeiter ihr Wissen erweitern.

Versicherungsmakler folgt einem Onlineseminar auf seinem Rechner.

Onlineseminare machen es für Versicherungsmakler oft einfacher, Ihre Weiterbildungspflicht zu erfüllen, da sie sich besser in den Arbeitsalltag integrieren lassen. © insta_photos, Envato Elements

Was wird als IDD-Weiterbildungszeit anerkannt?

Der Gesetzgeber lässt Ihnen relativ freie Hand, womit Sie die vorgeschriebene Schulungszeit füllen. Die Versicherungsvermittlungsverordnung schreibt lediglich vor, dass Weiterbildungen dazu beitragen müssen, die fachliche und persönliche Kompetenz für die ausgeübten Tätigkeiten zu gewährleisten. Im Endeffekt geht es nur darum, dass Sie sich Wissen aneignen, um Ihre Kunden in Versicherungsangelegenheiten optimal beraten zu können.  

Dafür ist unter anderem auch ein guter Marktüberblick erforderlich. Daher können auch Produktinformationsveranstaltungen von Versicherern als IDD-Stunden angerechnet werden. Vorausgesetzt, es handelt sich dabei nicht um reine Werbe- oder Vertriebsveranstaltungen, sondern um die konkrete Auseinandersetzung mit einem Produkt, beispielsweise dessen Leistungsumfang und Bedingungen. 

Welche Schulungsmaßnahmen dem Kunden zugutekommen und dementsprechend als IDD-konforme Weiterbildung anerkannt werden, ist manchmal schwierig zu definieren. Eine grobe Orientierung bietet die Anlage 1 Versicherungsvermittlungsverordnung: Die aufgeführten Themenbereiche sind elementar für Versicherungsmakler, dementsprechend werden Schulungen dazu in der Regel anerkannt. Allerdings ist die Liste längst nicht vollständig. Auch Fortbildungen zu nicht genannten Versicherungsarten, zum Beispiel Cyber- oder Transportversicherung, werden anerkannt. 

Die folgenden Beispiele helfen Ihnen bei der Einschätzung, ob eine Schulung auf die Weiterbildungspflicht einzahlt oder nicht. 

  • Themenbereich Unternehmensführung
    Betriebswirtschaftliche Weiterbildungen können angerechnet werden, wenn sie sich konkret auf den Versicherungsvertrieb beziehen. Darunter fallen zum Beispiel Schulungen zum Agenturmanagement oder zur Personalführung von Versicherungsvertriebskräften.
    Nicht anerkannt werden Weiterbildungen beispielsweise zur allgemeinen Mitarbeiterentwicklung, zum Gesundheitsmanagement oder Unternehmensführung ohne Branchenbezug. 
  • Themenbereich Software & IT
    Auch hier gilt der Grundsatz des Bezugs zur Vermittlertätigkeit: Schulungen zu versicherungsspezifischer Vergleichs- und Beratungssoftware oder zu Maklerverwaltungsprogrammen (MVP) gelten als IDD-konforme Weiterbildung.
    Nicht anerkannt werden hingegen Fortbildungen zu universell einsetzbarer Software, etwa Microsoft Office oder Buchhaltungstools wie Lexware.  
  • Themenbereich Nachhaltigkeit
    Da die Berücksichtigung von ESG-Präferenzen bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten inzwischen Pflicht ist, werden Weiterbildungen zu Nachhaltigkeitsthemen auf die Weiterbildungspflicht angerechnet. Allerdings nur, wenn ein konkreter Bezug zu Versicherungen besteht.
    Nicht anerkannt werden Weiterbildungen ohne versicherungsfachlichen Bezug, etwa ESG im Arbeitsrecht oder Nachhaltigkeit in der Werbung.  
  • Themenbereich Immobilienfinanzierung & Finanzanlagen
    Auch wenn es Berührungspunkte mit dem Versicherungsbereich gibt, zahlen Schulungen zu diesen Themen in der Regel nicht auf Ihr Weiterbildungskonto ein. Wenn sie im Kontext von Versicherungsprodukten wie der bAV oder Kapitallebensversicherungen stehen, darf nur der versicherungsspezifische Teil des Seminars als Weiterbildungszeit angesetzt werden.
    Nicht anerkannt werden unter anderem Veranstaltungen zum Bausparen, zu Anlagestrategien und reinen Bank-Anlageprodukten. 

Mehr aus Professional works herausholen und IDD-Stunden sammeln

Nutzern unserer Versicherungsmaklersoftware stehen im System zahlreiche kostenlose Online-Schulungen zur Verfügung, die Ihnen zeigen, wie Sie das Tool noch effektiver nutzen. Davon profitieren nicht nur Sie, sondern letztendlich auch Ihre Kunden. Deshalb erhalten Sie dafür Weiterbildungszeit gutgeschrieben. Automatisch und unkompliziert direkt in Ihrem Weiterbildungskonto in Professional works.

Versicherungsmakler folgt einem Onlineseminar auf seinem Rechner.
IDD-Nachweise müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Am unkompliziertesten geschieht dies in digitaler Form an einem zentralen Ablageort. © DEMV/rawpixel.com, Freepik

IDD-Nachweis: Was Sie über die Dokumentation der Weiterbildungspflicht wissen müssen

Achten Sie bei der Auswahl von Seminaren und Schulungen unbedingt darauf, dass der Anbieter Ihnen die Ausstellung eines Zertifikats über die erfolgreiche Teilnahme zusichert. Dieses muss mindesten folgende Angaben enthalten

  • Name des Teilnehmenden und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  • Datum, Dauer und Inhalt der Schulung,
  • Name oder Firmenbezeichnung, Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters

Wichtig zu wissen: Für IDD-Nachweise gilt eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren, beginnend ab Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Papierform ist dabei nicht vorgeschrieben, Sie können die Belege auch digital vorhalten. 

In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Versicherungsmakler nach absolvierter Weiterbildung selbst aktiv werden müssen, um einen entsprechenden Nachweis zu erhalten. Das kostet Zeit und Nerven, dennoch sollten Sie sich unbedingt darum kümmern. 

Denn auf Anfrage müssen Sie belegen können, dass Sie und gegebenenfalls auch Ihre Angestellten die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsstunden ordnungsgemäß abgeleistet haben. Die IHK überprüft dies im Rahmen von Stichprobenkontrollen. Auch wenn bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, können Sie aufgefordert werden, IDD-Nachweise vorzulegen, beispielsweise bei: 

  • Hinweisen auf Falschberatung 
  • Erlaubniswiderrufungsverfahren wegen fehlendem Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 
  • Nicht gezahlten öffentlichen Abgaben 
  • Zweifeln an ordnungsgemäßer Weiterbildung 
  • Vorherigen Verstößen gegen die Weiterbildungspflicht 

IDD-Stunden und Nachweise immer im Blick mit Professional works

Mit dem integrierten Weiterbildungskonto in Professional works sehen Sie auf einen Blick, wie viele Weiterbildungsstunden Sie schon abgeleistet haben und auch, wie es um die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter steht.   

Alle erlangten Nachweise lassen sich zentral an einem Ort speichern und sind im Fall einer Überprüfung direkt griffbereit. Für das Schulungsangebot des DEMV werden Zertifikate nach erfolgreicher Teilnahme automatisch abgelegt. Nachweise externer Anbieter können sie hochladen. 

Verstoß gegen die IDD-Weiterbildungspflicht: Welche Strafen drohen?

Am besten gehen Sie das Thema frühzeitig im Jahr an. Denn wenn Sie die vorgeschriebene IDD-Weiterbildungszeit zum Jahresende nicht erreicht haben, besteht keine Möglichkeit, die fehlenden Stunden noch nachzuholen. Und das kann Konsequenzen haben. Im schlimmsten Fall droht sogar der Verlust Ihrer Erlaubnis nach § 34d GewO. Zu dieser drastischen Strafe kommt es allerdings nur bei wiederholter Verletzung der Weiterbildungspflicht. 

Zunächst schmerzen IDD-Verstöße vor allem im Geldbeutel:

  • Allein für die Aufforderung, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben und die Prüfung der Unterlagen kann die IHK eine Gebühr erheben. 
  • Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht oder das Ignorieren der IHK-Anordnung zur Abgabe einer Erklärung können mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden. 
  • Stellt die IHK einen Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht fest, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. 

Zudem ist es wahrscheinlich, dass die zuständige IHK Sie bei Unregelmäßigkeiten im Visier behält und in Zukunft womöglich häufiger prüft.   

Tipps für die Auswahl von Weiterbildungsangeboten

Bei der Fülle von Weiterbildungsangeboten ist es nicht immer einfach, die passende Schulung zu finden. Die Bandbreite ist riesig und viele Seminare sind sogar kostenlos. Dabei handelt es sich allerdings häufig um werbliche Angebote, die Ihnen wenig Mehrwert bieten. Und der sollte für Sie immer im Vordergrund stehen, nicht das Sammeln von IDD-Punkten.

Mit diesen Tipps holen Sie mehr für Ihr Maklerbüro aus der Weiterbildungspflicht heraus:

  1. Mehrwert prüfen: Stellen Sie sich vorab die Frage: Was bringt die Veranstaltung Ihnen und Ihren Kunden? Lässt sich dies nicht ohne Weiteres benennen, sehen Sie sich lieber nach einem anderen Thema um.
  2. Kompetente Referenten: Es gibt keine Zertifizierung für Weiterbildungsangebote durch die IHKs, daher müssen Sie die Qualität selbst beurteilen. Bei namhaften Anbietern wie der Deutschen Makler Akademie (DMA) können Sie von kompetenten Referenten ausgehen. Ansonsten verschafft Ihnen eine schnelle Internet-Recherche zum Dozenten oft schon einen ersten Überblick über dessen Qualifikationen.
  3. Schulungen passend zum Tätigkeitsfeld: Über den eigenen Tellerrand zu schauen ist grundsätzlich eine gute Sache. Doch wenn Sie beispielsweise auf Gewerbeversicherungen spezialisiert sind, profitieren weder Sie noch Ihre Kunden spürbar von einem Seminar zu Privaten Krankenzusatzversicherungen. Darauf achtet auch die IHK und erkennt unpassende Schulungen nicht als Weiterbildungsstunden an.
  4. Teams strategisch weiterbilden: Wenn Sie Ihre Mitarbeiter zu unterschiedlichen Schwerpunkten weiterbilden, holen Sie mehr Wissen in Ihr Unternehmen. Machen beispielsweise ein Teammitglied zum MVP-Experten, der im Anschluss die Kollegen schult. Parallel qualifizieren Sie einen anderen Mitarbeiter als Ansprechpartner für eine bestimmte Produktkategorie.
Zum Autor

DEMV-Maklerbetreuer Tom SchmidtTom Schmidt ist Versicherungskaufmann und seit 2019 Maklerbetreuer beim Deutschen Maklerverbund. Er hat zahlreiche Vermittler beim Start mit dem DEMV begleitet – und viele von ihnen zugleich auch bei ihren ersten Schritten als unabhängige Versicherungsmakler. Er kennt nicht nur die Herausforderungen für Gründer in der Branche, sondern auch jede Menge Tipps für den beruflichen Einsatz von Social Media.

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