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Beiträge zur privaten Krankenversicherung senken?

Lesedauer: 5 Minuten, 19. November 2020

Ist ihr Kunde privatversichert und unzufrieden mit den nahezu Jahr für Jahr steigenden Beitragskosten? Kein Wunder: Denn PKV-Tarife sind für junge Leute zwar vergleichsweise kostengünstig, steigen mit zunehmendem Alter aber rapide an. Doch die sogenannten Beitragsanpassungen müssen nicht tatenlos hingenommen werden – es gibt Mittel und Wege, die Kosten zu senken.

Allgemein

Nach § 204 VVG gilt für den Kunden innerhalb der Gesellschaft gesetzliches Wechselrecht. So ist einer der ersten Schritte auf dem Weg zur Beitragsreduzierung, Paralleltarife innerhalb der Versicherung zu überprüfen und mit dem eigenen Tarif zu vergleichen. Oftmals bieten Gesellschaften ähnliche Tarife mit vergleichbaren Leistungen zu günstigeren Preisen an. Denn Assekuranzen wollen auch für junge Kunden attraktiv bleiben. Deshalb werden regelmäßig neue und ansprechende Tarife ausgearbeitet. Zwar sind diese Tarife für junge und gesunde Kunden angedacht, die Gesellschaften haben jedoch kein Recht, Altkunden den Zugang zu verweigern. Neben dem Wechsel in Neutarife ist es dem Kunden ebenso möglich, in bereits geschlossene Tarife überzutreten.

Mit einem internen Tarifwechsel geht also eine Reduzierung der Beitragskosten einher – in den meisten Fällen ohne Verlust von medizinischen Leistungen. Zudem bleiben die eingezahlten Altersrückstellungen bestehen.

Um die jeweils bestmöglichen versicherungsinternen Tarifen ausfindig zu machen, können Sie unseren Vergleichsrechner Krankenversicherung nutzen. Mithilfe der Software kann geprüft werden, ob es günstigere Tarife mit vergleichbaren Leistungen gibt. So ist ein Tarifvergleich unabhängig von der Versicherung und ohne lange Wartezeiten möglich.

Trotz der rechtlichen Bestimmungen muss man sich darauf gefasst machen, dass Gesellschaften im schlechtesten Fall interne Tarifwechsel verhindern wollen. Denn der Wechsel bedeutet für die Assekuranzen ein Verlustgeschäft.

Erhöhung des Selbstbehalts

Neben einem Tarifwechsel ermöglicht die Erhöhung des Selbstbehalts, Beitragskosten zu senken. Konkret heißt das: Der Anteil der Kosten, der im Krankheitsfall vom Versicherungsnehmer selbst zu zahlen ist, steigt. Zwar sinkt der Versicherungsbeitrag mit zunehmender Selbstbeteiligung, dennoch sollte letztere nicht zu hoch angesetzt werden. Denn bei langwierigen Krankheiten kann der Selbstbehalt zur großen Belastung werden, da die Selbstbeteiligung nicht nach Lust und Laune zurückgeschraubt werden kann. Stattdessen ist eine erneute Gesundheitsprüfung zu durchlaufen, die – je nach Ausgangssituation des Kunden – dazu führt, dass die Gesellschaft die Reduzierung der Selbstbeteiligung ablehnt.

Wird eine Erhöhung des Selbstbehalts in Erwägung gezogen, ist der berufliche Status zu beachten: Für Selbständige und Freiberufler ist eine höhere Selbstbeteiligung aufgrund der geringeren zu zahlenden Beiträge interessant. Bei Arbeitnehmern rechnet sich eine hohe Selbstbeteiligung hingegen im Regelfall nicht, da der Arbeitgeber sich zur Hälfte an der Finanzierung der Beiträge beteiligt. Die Selbstbeteiligung ist vom Arbeitnehmer hingegen alleine zu tragen.

Für beide Seiten gilt es jedoch gleichermaßen, die Eigenbeteiligung nicht uneingeschränkt anzupassen. Bei chronischen Erkrankungen kann es ansonsten zu dauerhaft hohen finanziellen Belastungen kommen.

Kürzung der Leistungen

Eine weitere Option, um Beiträge zu senken, heißt Leistungskürzung. Allerdings sollten Streichungen sehr bewusst vorgenommen werden. Denn eine anschließende Leistungssteigerung ist nur schwer möglich: Um eine Leistungsverbesserung zu erhalten, fordern Gesellschaften Gesundheitsprüfungen. Mit zunehmendem Alter wird es schwieriger, diese zu bestehen. Risikoaufschläge auf den Beitrag sind bei erneuter Leistungsverbesserung oftmals unumgänglich.

Risikofrei ist die Prüfung, ob ein bestehender Risikozuschlag künftig entfällt. Vorausgesetzt, es besteht über einen längeren Zeitraum Beschwerdefreiheit und der gesundheitliche Zustand hat sich in dem Maße verbessert, dass das Risiko einer Inanspruchnahme relativ gering ausfällt. Wird der Aufpreis aus dem Vertrag gestrichen, kann die Beitragszahlung effektiv gemindert werden.

Weitere, relativ risikolos gangbare Wege sind Einsparungen im stationären Bereich sowie die Wahl eines Primär- bzw. Hausarzttarifes. Wer innerhalb seines PKV-Vertrags auf „Luxusregelungen“ wie Einbettzimmeransprüche verzichtet, kann den Beitrag deutlich senken. Ebenso reduziert die Einwilligung, bei gesundheitlichen Beschwerden zuerst den Hausarzt anstelle eines Facharztes aufzusuchen, die Beitragskosten merklich, ohne medizinische Leistungen einzugrenzen.

Dahingegen ist es nicht ratsam, komplette Leistungsbereiche zu streichen. Zum einen müssen im Krankheitsfall die gesamten Behandlungskosten aus eigener Tasche gezahlt werden – egal wie hoch diese ausfallen. Zum anderen ist es nach Ausbruch der Krankheit nahezu unmöglich, bei einer Versicherungsgesellschaft aufgenommen zu werden, die die betroffene Person gegen die eingetretene Krankheit neu versichert.

Gesellschaft wechseln

Der Abschluss eines neuen Vertrags mit einer anderen Versicherungsgesellschaft ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Denn mit dem Wechsel gehen normalerweise jegliche, bisher angesparten Altersrückstellungen verloren. Im neuen Vertrag fehlen die finanziellen Rücklagen. Außerdem kommen in den meisten Fällen – aufgrund bereits aufgetretener oder bestehender Krankheiten – Risikoaufschläge hinzu. Ein Wechsel ist in der Regel nur unter zwei Grundvoraussetzungen lohnend: Zum einen sollte die betroffene Person möglichst jung und gesund sein. Zum anderen sollte der Leistungsunterschied zwischen der alten und der neuen Gesellschaft möglichst hoch ausfallen.

Wechsel in Basis- oder Standardtarif

Sind die Beiträge trotz oben genannten Maßnahmen für den Einzelnen noch immer nicht tragbar, gibt es die Möglichkeit, in den Basis- oder Standardtarif der eigenen Gesellschaft zu wechseln. Beide Tarife sollen im Wesentlichen Parallelangebote zu GKV-Tarifen sein: Die Leistungen ähneln denen von Kassenpatienten. Die zu zahlenden Beiträge dürfen den jeweils aktuellen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Beim Wechsel – egal ob in Standard- oder Basistarif – bleiben die Altersrückstellungen in der Regel bestehen, die sich wiederum mildernd auf die Beitragskosten auswirken.

Der Standardtarif ist allerdings nur für diejenigen offen, die vor 2009 in die Versicherung eingetreten und bereits zehn Jahre dort versichert sind. Auch dann erhalten nur bestimmte Personengruppen Zugang zum Tarif:

  • Erste Variante: Der Kunde ist über 65 Jahre alt.
  • Zweite Variante: Der Kunde muss das Alter von 55 Jahren überschritten haben und das Jahresbruttoeinkommen hat unter der Beitragsbemessungsgrenze zu liegen.
  • Dritte Variante: Der Kunde ist noch keine 55 Jahre alt, erfüllt aber bestimmte Voraussetzungen, wie Bezug bzw. getätigte Beantragung von Rente bzw. Pension. Ebenso darf das gesamte Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Sofern diese Bedingungen gegeben sind, können Familienangehörige im Rahmen des Standardtarifs mitversichert werden, falls diese bei einer GKV beitragsfrei mitversichert wären.

Der Basistarif ist im Vergleich zum Standardtarif meist deutlich teurer, bietet dabei jedoch häufig nur unmerklich bessere Leistungen. Kann der Kunde nachweisen, dass die Beiträge den Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten überschreiten, ist es sinnvoll, einen Antrag auf Halbierung der Kosten zu stellen. Wo der Standardtarif hinsichtlich Extraleistungen unveränderbar ist, kann der Basistarif nach Aufpreis mit Sonderleistungen aufgestockt werden.

Wechsel in den Notlagentarif

Greifen alle oben genannten Maßnahmen nicht, dann gibt es als letzte Option den Notlagentarif. Dieser ist ein zeitlich begrenztes Angebot für diejenigen, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines halben Jahres keine Beiträge zahlen konnten. Bei Erhalt von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe kann der Tarif nicht in Anspruch genommen werden.

Der Notlagentarif schließt die Absicherung einer vollwertigen medizinischen Versorgung aus. Der Versicherungsschutz greift nur für Notfallversorgungen. Für Kinder, Jugendliche und Schwangere stehen umfangreichere Leistungen zur Verfügung.

Der Notlagentarif sollte nur zeitlich begrenzt in Anspruch genommen werden. Sobald alle rückständigen Beitragsleistungen gezahlt sind und sich die finanzielle Lage des Kunden verbessert hat, ist ein Wechsel zurück in einen vollwertigen Tarif vorgesehen.

Zum Autor

DEMV-Geschäftsführer Karsten AlleschKarsten Allesch ist Gründer und Geschäftsführer des Deutschen Maklerverbunds. Er war selbst als Versicherungsmakler tätig und kennt daher die Herausforderungen, mit denen Vermittler im Arbeitsalltag konfrontiert sind. Seine Mission heute: Digitale Lösungen zu schaffen, die Makler effektiv dabei unterstützen, aktuellen und künftigen Anforderungen gerecht zu werden.

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