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Mit Versicherungsmaklervertrag & Maklervollmacht rechtlich absichern

Lesedauer: 9 Minuten, 2. August 2023
Als freier Versicherungsmakler werden Sie – anders als Ihre Vermittlerkollegen in der Ausschließlichkeit oder Mehrfachagenten, die für den jeweiligen Versicherer arbeiten – direkt von Ihren Kunden beauftragt. Und auch wenn der Papierkram lästig ist: Eine solche Beauftragung hält man besser in einem schriftlichen Versicherungsmaklervertrag fest. Verpflichtend ist ein solcher Vertrag für Versicherungsmakler zwar nicht. Doch es gibt Ihnen mehr Rechtssicherheit, wenn die Bedingungen der Zusammenarbeit schriftlich fixiert sind. Das gilt allerdings nur, wenn der Maklervertrag alle wichtigen Punkte klärt. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie dabei achten sollten.

Warum ein schriftlicher Versicherungsmaklervertrag sinnvoll ist

Vorweg ein Wort zur Rechtslage: Zwingend notwendig ist ein schriftlicher Versicherungsmaklervertrag nicht. Ihr Kunde kann Ihnen auch mündlich einen Maklerauftrag erteilen. Ebenso kann die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Kunden auf sogenanntem konkludenten Handeln (also einer non-verbalen Willenserklärung) fußen. Trotzdem ist es sinnvoll, die Bedingungen der Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag zu fixieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich der Kunde Leistungen des Maklers herleitet, die niemals vereinbart wurden und die dieser womöglich gar nicht leisten kann. Ein schriftlicher Maklervertrag verschafft beiden Seiten Klarheit und mehr Rechtssicherheit, sollte es einmal zu Unstimmigkeiten kommen.

Wenn kein Vertrag vorliegt, entscheiden im Streitfall die Gerichte nach ihrem Ermessen und natürlich den gesetzlichen Vorgaben. Davon gibt es für uns Versicherungsmakler einige, wie wir alle wissen. Gesetzliche Bestimmungen lassen sich nicht durch abweichende Regelungen in einem Maklervertrag unterwandern. Aber auch wenn es manchmal den Anschein hat, als würden wir in Regulatorik versinken: Zu vielen Aspekten des Makleralltags macht der Gesetzgeber überhaupt keine Vorgaben, beispielsweise zu den Betreuungspflichten. Daher ist es unbedingt empfehlenswert, durch klare, individuelle Vereinbarungen Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen.

Ein weiteres gewichtiges Argument: Haftungsrisiken lassen sich durch einen guten Versicherungsmaklervertrag effektiv reduzieren. Etwa indem Sie genau festlegen, auf welche Sparten sich Ihr Tätigkeitsumfang erstreckt oder wie weit Ihre Pflichten als Versicherungsmakler reichen. Zudem lassen sich die Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers hier genau festlegen, was Sie als Makler im Streitfall entlasten kann. Beispielsweise, wenn Ihr Kunde Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht unverzüglich über eine Änderung seiner Risikoverhältnisse informiert hat und es infolgedessen zu einer Versorgungslücke oder Unterversicherung gekommen ist.

Welche Angaben muss der Versicherungsmaklervertrag enthalten?

Beim Versicherungsmaklervertrag besteht Gestaltungsfreiheit, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt. Seit den 1980er-Jahren existiert zwar ein gemeinsamer Punktekatalog des GDV und des Bundesverbands Deutscher Versicherungsmakler (BDVM), der allerdings sehr grob gehalten und nicht verpflichtend ist. Grundsätzlich gilt: Je eindeutiger und detaillierter die Regelungen sind, desto mehr Rechtssicherheit besteht für die Beteiligten. Folgende Punkte sollten Sie bei der Ausgestaltung der Vorlage für Ihren Maklervertrag berücksichtigen: 

 

  • Konkrete Angaben über die Pflichten des Versicherungsmaklers: Welche spezifischen Aufgaben übernehmen Sie für Ihren Kunden? Typische Tätigkeiten sind beispielsweise die Durchführung einer Risikoanalyse, aufgrund der dann geeignete Versicherungen vorgeschlagen werden. Oder wünscht der Kunde nur die Vermittlung von Versicherungen auf eigene Anfrage? Ebenfalls wichtig zu klären: Sollen Sie auch bereits vorhandene Policen betreuen?
  • Zu berücksichtigende Sparten: Sind Sie nur für bestimmte Sparten zuständig oder kümmern Sie sich um alle Versicherungen Ihres Kunden?
  • Bestehende Versicherungen des Kunden: Unabhängig davon, ob der Kunde eine Übertragung vorhandener Policen auf Sie wünscht oder nicht: Um umfassend beraten zu können, müssen Sie wissen, wie sein aktueller Absicherungsstand ist.
  • Vertragslaufzeit und Kündigung: Meist werden Maklerverträge unbefristet geschlossen, aber selbstverständlich können Sie auch eine Laufzeit vereinbaren. Möglich ist auch eine Laufzeit über den Tod des Versicherungsmaklers hinaus, sodass der Vertrag auf dessen Nachfolger übergeht. Der Maklervertrag muss für beide Seiten jederzeit kündbar sein. Bei Kündigung des Versicherungsmaklervertrags durch Makler ist in Regel eine Frist von vier Wochen üblich, damit es dem Kunden möglich ist, Ersatz zu finden.
  • Pflichten des Kunden: Wo muss der Kunde mitwirken? Beispielsweise durch das rechtzeitige Einreichen von erforderlichen Unterlagen. Über welche Änderungen muss er Sie informieren, etwa Jobwechsel, Heirat, Umzug etc.?
  • Abtretungsverbot: Stellen Sie klar, dass der Versicherungsnehmer etwaige Ansprüche nicht auf Dritte übertragen kann. Ansonsten kann er z. B. im Fall eines Rechtstreit wegen Falschberatung als Zeuge auftreten und hat dadurch erhebliche Vorteile, wenn es um die Beweislast geht.
  • Regelungen bei Bestandsnachfolge:Was soll mit dem Versicherungsmaklervertrag geschehen, wenn Sie sich beispielsweise in den Ruhestand verabschieden oder Ihren Bestand verkaufen?
  • Datenschutz: Im Versicherungsmaklervertag selbst können Sie auf eine gesonderte Datenschutzerklärung verweisen. Wichtig ist, dass eindeutig geregelt ist, wofür Sie die Daten Ihrer Kunden nutzen dürfen (z. B. auch für werbliche Zwecke) und an wen die Daten weitergegeben werden (z. B. Versicherer, Maklerpools, Servicedienstleister). Grundlage für diese Regelungen ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
  • Klärung der Vergütung: Für Sie als Makler ist klar, dass Sie über Courtagezahlungen der Gesellschaften für die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen vergütet werden. Für Ihre Kunden nicht unbedingt. Gemäß § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) sind Sie verpflichtet, Ihre Kunden zu informieren, wie die Vergütung erfolgt. Daher gehört dieser Punkt unbedingt mit in den Vertrag.

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Maklervollmacht: Elementar für Ihre Handlungsfähigkeit

Im Versicherungsmaklervertrag ist Ihre Zusammenarbeit mit dem Kunden geregelt. Um Kundeninteressen gegenüber Versicherern zu vertreten, reicht ein Maklerauftrag allein jedoch nicht aus. Sie benötigen zusätzlich eine Maklervollmacht, auch Maklermandat genannt, um im Namen Ihres Kunden Versicherungen zu kündigen, Verträge abzuschließen oder Schäden gegenüber einer Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.

Theoretisch lässt sich das alles auch ohne Vollmacht bewerkstelligen, allerdings müssen Sie dann jedes Mal die Unterschrift des Kunden einholen. Das ist nicht nur umständlich, sondern kann auch zu handfesten Problemen führen, wenn enge Fristen eingehalten werden müssen. Zudem dürfen Versicherer Ihnen ohne Mandat keine Auskunft zu Vertragsangelegenheiten Ihres Kunden geben. In der Praxis können Sie Ihrem Auftrag, den Kunden bestmöglich in Sachen Versicherungen zu betreuen, ohne Maklervollmacht kaum gerecht werden. Sie können lediglich als Bote zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer fungieren.

Unterschied zwischen Maklervertrag und Maklervollmacht

Häufig ist die Vollmacht in den Versicherungsmaklervertrag integriert. Deshalb ist vielen Verbrauchern und auch manchem Versicherungsvermittler nicht bewusst, dass es sich um zwei unterschiedliche Dinge handelt.

Der Versicherungsmaklervertrag regelt das Innenverhältnis zwischen Makler und Kunde. Hier werden die Regeln der Zusammenarbeit fixiert, vor allem die Aufgaben und Pflichten des Versicherungsmaklers sowie des Kunden.

Die Maklervollmacht regelt das Außenverhältnis. Damit erteilt der Kunde dem Makler die Befugnis, in seinem Namen Angelegenheiten mit Versicherern direkt zu klären.

Die Maklervollmacht kann als separates Dokument gestaltet oder in den Maklervertrag eingebunden werden. In jedem Fall ist sie dem Versicherungsmaklervertrag rechtlich untergeordnet. Das heißt, das Maklermandat ist auf die im Vertrag genannten Verträge beziehungsweise Bereiche der Zusammenarbeit beschränkt. Aufgrund der Unterordnung unter den Maklervertrag muss die Vollmacht nur in Ausnahmefällen aktualisiert werden. Werden neue Verträge in den Vertragsspiegel aufgenommen, fallen diese automatisch unter das vorhandene Maklermandat.

Kundenbedenken zerstreuen: Vorteile von Maklervertrag und Maklervollmacht aufzeigen

Teilweise regieren Kunden skeptisch, wenn Ihnen ein Maklervertrag zur Unterschrift vorgelegt wird und sie obendrein noch gebeten werden, Ihnen ein Maklermandat zu erteilen. Bedenken bezüglich des Vertrags lassen sich meist relativ einfach zerstreuen. Denn …

  • die Zusammenarbeit kann jederzeit gekündigt werden.
  • es besteht kein Ausschließlichkeitsanspruch. Es steht dem Kunden frei, auch bei anderen Vermittlern Versicherungen abzuschließen. (Wie sinnvoll dies hinsichtlich einer ganzheitlichen Betreuung ist, steht auf einem anderen Blatt.)
  • dem Kunden entstehen durch den Maklervertrag keine Kosten, da der Versicherungsmakler über die Versicherungsprämie vergütet wird.
  • abgesehen von der Mitwirkungspflicht geht der Kunde mit der Vertragsunterzeichnung keine größeren Verpflichtungen ein. Der Aufwand hält sich in sehr überschaubaren Grenzen. Zumal er ohne Makler ähnliche Pflichten gegenüber seinen Versicherern hätte.
  • der Maklervertrag bietet Kunden zahlreiche Vorteile: Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern, ob ihr Versicherungsschutz noch zeitgemäß ist, es bessere Angebot gibt oder sie in bestimmten Bereichen nicht ausreichend abgesichert sind. Sie haben nur noch einen Ansprechpartner für all ihre Versicherungen, egal über welche Gesellschaften die jeweiligen Policen laufen.

Größere Vorbehalte gibt es häufig bezüglich der Vollmacht. Manch ein Kunde fürchtet, dass der Vermittler ohne sein Einverständnis Versicherungen für ihn abschließt, die er nicht möchte. Oder dass bestehende Verträge gekündigt und durch ein Produkt ersetzt werden, das dem Makler höhere Courtagen einbringt. Hier sind Sie gefragt, dem Kunden zu erklären, dass derartige Bedenken unbegründet sind:

  • Als unabhängiger Versicherungsvermittler sind Sie gesetzlich verpflichtet, im Interesse Ihrer Kunden zu handeln. Das ist in § 60 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eindeutig geregelt. Der Gesetzgeber verpflichtet Sie, die Produkte zu vermitteln, die den Bedürfnissen des Kunden am besten gerecht werden.
  • Als Versicherungsmakler müssen Sie genau dokumentieren, welche Produkte Sie Ihren Kunden empfehlen und auch begründen, warum. Die Beratungsdokumentation müssen Sie dem Kunden im Anschluss zur Verfügung stellen. Auch dies ist gesetzlich verankert (§ 61 ff. VVG). Halten Sie sich nicht daran, kann Sie das Ihre Zulassung kosten. Faktisch ist es also gar nicht möglich, dass Makler hinter dem Rücken ihrer Kunden Verträge abschließen.
  • Grundsätzlich werden seriöse Versicherungsmakler nicht aktiv, ohne ihr Handeln mit dem Kunden abzusprechen.
  • Selbst wenn es aufgrund von Missverständnissen einmal zu einem unerwünschten Vertragsabschluss kommen sollte, hat der Kunde ein Widerrufsrecht und kann den Abschluss rückgängig machen.

Machen Sie Ihrem Kunden klar, dass ein Missbrauch der Maklervollmacht ausgeschlossen ist und ein solches Mandat ihm faktisch nur Vorteile bringt. Denn nur mit einer Vollmacht dürfen Sie viele zeitraubende Aufgaben für ihn übernehmen. Unter anderem …

  • sämtlichen Schriftverkehr mit Versicherungsgesellschaften, beispielsweise bei Adressänderungen, Wechsel der Bankverbindung oder Risikoerhöhungen,
  • fristgerechte Kündigung von Verträgen,
  • Schadenmeldungen an den Versicherer und Übernahme der Schadensabwicklung,
  • Wechsel in bessere Tarife und Abschluss beitragsfreier Leistungserweiterungen

Kurzum: Mit einer Maklervollmacht kann der Kunde das für ihn leidige Thema Versicherungen komplett in die Hände eines Experten legen. Ihm entstehen dabei weder Kosten noch andere Nachteile.

Fazit:

  • Ein schriftlicher Maklervertrag ist nicht zwingend notwendig, sorgt aber für mehr Rechtssicherheit bei beiden Vertragspartnern und ist daher unbedingt empfehlenswert.
  • Es gibt keine Vorschriften zur inhaltlichen Gestaltung, bestimmte Punkte, u. a. eine Abtretungsklausel und eine Erklärung zur Vergütung, sollten jedoch unbedingt enthalten sein.
  • Die vielleicht wichtigste Regel für die Vertragsgestaltung: Eindeutige, auch für den Kunden gut verständliche Formulierungen.
  • Ein Maklervertrag ist auch ohne Maklervollmacht möglich, aber wenig sinnvoll. Ohne Mandat sind Versicherungsmakler nur sehr eingeschränkt handlungsfähig.
  • Die Maklervollmacht ist dem Maklervertrag rechtlich untergeordnet.
  • Bedenken des Kunden bezüglich des Missbrauchs einer Maklervollmacht lassen sich gut entkräften.
Zum Autor

DEMV-Geschäftsführer Karsten AlleschKarsten Allesch ist Gründer und Geschäftsführer des Deutschen Maklerverbunds. Er war selbst als Versicherungsmakler tätig und kennt daher die Herausforderungen, mit denen Vermittler im Arbeitsalltag konfrontiert sind. Seine Mission heute: Digitale Lösungen zu schaffen, die Makler effektiv dabei unterstützen, aktuellen und künftigen Anforderungen gerecht zu werden.

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