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Wettbewerbsverbot & Kundenmitnahme

beim Wechsel in die Maklerschaft
Lesedauer: 9 Minuten, 18. Oktober 2023
Wenn Versicherungsvermittler darüber nachdenken, den Schritt in die Selbstständigkeit als Makler zu wagen, stellen sich viele Fragen. Ein zentrales Thema, auf das wir immer wieder von potenziellen Neumaklern angesprochen werden, ist die Frage nach den Rechten an Kundenkontakten. Kann ich auf meinem im Vertrieb oder der Ausschließlichkeit erarbeiteten Kundenstamm aufbauen? Darf ich meine bisherigen Kunden einfach als Makler weiterbetreuen? Wie sieht es bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot aus? In diesem Beitrag gehen wir auf die rechtlichen Vorgaben ein und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, um nicht bei Null in die Maklerschaft zu starten.

Die alte Grundsatzfrage: Wem gehören die Kunden?

Vermittler in Versicherungsvertrieben und Ausschließlichkeitsorganisationen (AO) sind üblicherweise als Handelsvertreter für das beauftragende Unternehmen tätig. Im Klartext heißt das: Sie vermitteln im Namen des Vertriebs oder eines Versicherers Verträge und werden im Gegenzug für ihre Vermittlertätigkeit vergütet. Doch auch wenn Sie als Vermittler Kunden akquiriert haben, heißt das leider nicht, dass Sie Rechte an diesen Kundenkontakten haben.

Auch wenn es sich für Sie anfühlt, als seien es „Ihre“ Kunden – schließlich steckt Ihre Arbeitsleistung darin, ist dem leider meist nicht so. In der Regel liegen die Rechte am Kundenbestand beim Versicherungsunternehmen bzw. beim Vertrieb. Dementsprechend können Sie nach einer Kündigung nicht einfach Ihre Kundenlisten abspeichern und für Ihre künftige Tätigkeit als Makler nutzen. Ärgerlich, denn gerade in der Versicherungsbranche ist der Kontakt zum Kunden ein wesentlicher Unternehmenswert.

Wenig überraschend also, dass es immer wieder zu Streitfällen zwischen scheidenden Vermittlern und ihren ehemaligen Arbeitgebern kommt, wem die Kontakte gehören. Dabei spielen diverse rechtliche Vorgaben eine Rolle, die Sie kennen sollten. Zum einen, um sich nicht strafbar zu machen – aber auch, um Ihre Rechte zu kennen und sich nicht vom Ex-Unternehmen übervorteilen zu lassen.

Relevante gesetzliche Regelungen

Beim Streit um rechtswidrig mitgenommene Kundendaten spielen mehrere Gesetze eine Rolle. Zudem können vertragliche Vereinbarungen wie ein Wettbewerbsverbot zum Tragen kommen, auf das im nächsten Abschnitt dieses Beitrags genauer eingegangen wird.

Geschäftsgeheimnisgesetz: Kundendaten sind Geschäftsgeheimnisse

Es ist zwar immer einzelfallabhängig, doch im Allgemeinen werden Kundendaten in der Versicherungsbranche von Gerichten als Geschäftsgeheimnis gemäß § 2 des 2019 in Kraft getretenen Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) betrachtet. Schließlich handelt es sich um Informationen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert, die in der Regel nicht öffentlich verfügbar sind, sondern nur für bestimmte Personen zugänglich, z. B. den angeschlossenen Versicherungsvertretern.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Die rechtliche Definition liefert § 2 GeschGehG. Demnach handelt es sich dabei um „eine Information,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile […] allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist,
  • die Gegenstand von […] angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht“.

In der Praxis wird oft auch in den Vertriebspartner-AGBs bestimmt, dass Kundendaten als Geschäftsgeheimnis gelten.

Wenn Sie Kundenkontakte mitnehmen, indem Sie die entsprechenden Daten aus dem System des Arbeitgebers auf einen USB-Stick o. Ä. speichern, begehen Sie womöglich einen Verstoß gegen § 4 GeschGehG und machen sich somit strafbar. Mögliche Konsequenzen sind (je nach Schwere des Vergehens) u. a.

  • Herausgabe oder Vernichtung der rechtswidrig erlangten Daten
  • Abmahnung mit Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einstweiliger Verfügung
  • Außerordentliche Kündigung (sofern der Handelsvertretervertrag noch läuft). Das kann Ansprüche auf etwaige vertraglich vereinbarte Abfindungen verwirken.
  • Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine strafrechtliche Verurteilung kann Versicherungsmakler unter Umständen die 34d-Zulassung kosten.

Im Gesetz sind aber auch erlaubte Handlungen definiert. So dürfen Geschäftsgeheimnisse „durch eigenstände Entdeckung oder Schöpfung“ genutzt werden (§ 3 GeschGehG). In eine ähnliche Richtung geht auch die sogenannte Gedächtnisrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2009. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt „Legal Kunden mitnehmen: Das ist erlaubt“.

Wichtig zu wissen: Wirft Ihnen Ihr bisheriger Arbeitgeber vor, Kundendaten entwendet zu haben, so ist dieser in der Beweispflicht. Dies stellt sich in der Praxis häufig als schwierig heraus.

DSGVO: Datenmitnahme nur mit Einwilligung des Kunden

Natürlich spielt auch der Datenschutz eine Rolle: Das Mitnehmen von Kundeninformationen ist eine Datenerhebung und Datenverarbeitung, die unter die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fällt. Demnach dürfen Sie die Daten nur nutzen, wenn die betreffenden Kunden dem explizit zugestimmt haben. Ansonsten begehen Sie mit der Verwendung der Daten eine Ordnungswidrigkeit. Kann Ihnen eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden, ist die Datennutzung für eigene Zwecke sogar strafbar.

UWG: Kunden abwerben? Grundsätzliche gerne!

Neben den zahlreichen Beschränkungen durch Geschäftsgeheimnisgesetz und DSGVO spielt das Wettbewerbsrecht wechselwilligen Vermittlern tendenziell eher in die Hände. Grundsätzlich ist Wettbewerb unter Unternehmen vom Gesetzgeber sogar ausdrücklich erwünscht, da der Verbraucher davon profitiert, etwa durch ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis. Das Abwerben von Kunden nach der Kündigung fällt unter die Wettbewerbsfreiheit und ist rechtens, solange dabei bestimmte Regeln eingehalten werden. Diese sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert. Für Aussteiger aus Ausschließlichkeit oder Vertrieb sind vor allem die §§ 4 bis 5c und § 7 relevant. Unlauter ist das Abwerben von Kunden u. a. in folgenden Fällen.

 

  • Wenn die Abwerbung schon vorbereitet wird, während der Vermittler noch beim alten Arbeitgeber unter Vertrag steht. In den letzten Wochen oder Monaten in der Ausschließlichkeit oder dem Vertrieb Kunden auf die künftige Selbstständigkeit als Makler hinzuweisen und sie aufzufordern, bestehende Verträge zu kündigen und zu Ihnen zu wechseln, ist nicht rechtens.
  • Wenn Sie überwiegend Kunden des früheren Arbeitgebers in Verdrängungsabsicht umwerben.
  • Wenn Sie gezielt Falschinformationen oder Gerüchte über den ehemaligen Arbeitgeber verbreiten, um Versicherungsnehmer zum Wechsel zu bewegen, z. B. dass Einsparmaßnahmen im Kundenservice anstehen und sich die Betreuung dadurch verschlechtern wird. Auch das Schlechtmachen der Produkte des alten Arbeitgebers ohne objektive Belege ist nicht erlaubt.
  • Wenn Sie Kunden nicht verdeutlichen, inwiefern sich Ihr Maklerbüro von der vorherigen Organisation abgrenzt, sodass dem Kunden die veränderte Wettbewerbslage nicht bewusst ist.
  • Wenn Sie ohne vorherige Einwilligung des Kunden Kontakt per Telefon, E-Mail oder Fax aufnehmen, um für Ihre neue Tätigkeit zu werben. Eine etwaige Einwilligung, die er Ihnen während Ihrer Tätigkeit beim alten Arbeitgeber erteilt hat, zählt dabei nicht. 
  • Wenn Sie übermäßigen Druck auf Kunden ausüben, um diese zum Wechsel zu bewegen, z. B. durch wiederholte Kontaktaufnahme trotz klarer Absage des Kunden.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Einschränkung mit Grenzen

Neben den gesetzlichen Vorgaben sind beim Mitnehmen von Kunden auch noch vertragliche Vereinbarungen zwischen Handelsvertreter und Vertrieb bzw. dem Versicherungsvertreter und Versicherer zu beachten. Entscheidend ist vor allem, ob ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Das ist in unserer Branche weit verbreitet.

Wenn Sie jetzt Ihren laufenden Agentur- oder Handelsvertretervertrag prüfen und keine entsprechende Vereinbarung finden, sollten Sie sich dennoch nicht zu früh freuen. Denn viele Ausschließlichkeitsorganisationen und Versicherungsvertriebe verzichten im eigentlichen Vertrag bewusst auf eine solche Klausel. Diese würde sie nämlich verpflichten, dem Handels- bzw. Versicherungsvertreter im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich für das Wettbewerbsverbot zu zahlen, die sogenannte Karenzentschädigung.

Oft wird das Wettbewerbsverbot erst im Aufhebungsvertrag festgehalten, da es so für die Vertriebsorganisation einfacher ist, eine Karenzentschädigung zu umgehen. Denn hier gelten weniger strenge Regeln zum Schutz des Handelsvertreters als beim eigentlichen Vertretervertrag. Trotzdem müssen bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bestimmte Regeln eingehalten werden. § 90a Handelsgesetzbuch (HGB) definiert, inwieweit der ehemalige Arbeitgeber Sie in Ihrer künftigen Tätigkeit als Makler beschränken darf:

  • Das Wettbewerbsverbot darf sich nur auf Ihren ehemaligen Bezirk oder Kundenkreis beziehen und nur auf die Produkte, die Sie für den ehemaligen Arbeitgeber vermittelt haben.
  • Ein Wettbewerbsverbot darf nicht länger als zwei Jahre gelten.
  • Wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bereits im Handelsvertretervertrag vereinbart, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung.

Alternativ verankern manche Versicherer und Vertriebe in Handelsvertreter- oder Aufhebungsverträgen auch Kundenschutzklauseln oder anderer Beschränkungen, die eine Konkurrenztätigkeit als Makler erheblich erschweren können. Prüfen Sie solche Klauseln deshalb sehr genau, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen und ziehen Sie im Zweifel lieber einen Anwalt hinzu.

Gut zu wissen: Vermittler schlägt Produkt

Vielen Versicherungsnehmern ist ein Vermittler, dem sie vertrauen, wichtiger als das konkrete Produkt. Wenn Sie Ihre Kundenbeziehungen in der Vergangenheit gut gepflegt haben und Ihre Kunden zufrieden mit Ihrer Arbeit sind, stehen die Chancen gut, dass sie Ihnen in der Maklerschaft treu bleiben. Zumal die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Sie Ihren Kunden als selbstständiger Makler aufgrund der breiteren Produktauswahl nun Policen mit besserem Preis-Leistungsverhältnis vermitteln können, als es Ihnen beim Ex-Arbeitgeber möglich war. Die vielzitierte Aussage, dass Vermittler beim Seitenwechsel all Ihre Kunden verlieren, gehört definitiv ins Reich der Mythen über die Maklerschaft.

Legal Kunden mitnehmen: Das ist erlaubt

Trotz aller Beschränkungen: Es gibt Mittel und Wege, wie Sie Kunden rechtskonform in die Selbstständigkeit mitnehmen können. Sie dürfen zwar keine Kundenlisten o. ä. aus Ihrer vorherigen Tätigkeit nutzen. Aber Kunden, deren Kontaktdaten Sie im Kopf haben, können Sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrags ansprechen, ohne gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz zu verstoßen. Stichwort Gedächtnisrechtsprechung: Der BGH hat in mehreren Urteilen (Az. I ZR 47/61, I ZR 2/97, I ZR 153/99 und I ZR 28/06) bestätigt, dass Vermittler alle während der vorherigen Tätigkeiten erlangten Kenntnisse und Informationen nutzen dürfen, die

  • Ihnen im Gedächtnis geblieben sind oder
  • auf die Sie über öffentlich zugängliche Quellen, etwa dem Telefonbuch, zugreifen können.

Vorsicht ist allerdings bei Kontakten auf Business-Plattformen wie Xing oder LinkedIn geboten, die im Rahmen der vorherigen Tätigkeit zustande gekommen sind. Das Arbeitsgericht hat in einem solchen Fall geurteilt, dass Xing-Kontakte als Geschäftsgeheimnis zu bewerten sind (Az. 29 Ga 2/13). Es ist aber auch hier der ehemalige Arbeitgeber in der Beweispflicht: Er muss nachweisen können, dass diese Kontakte rein geschäftlicher und nicht (zumindest in Teilen) privater Natur sind. Um hier bereits im Vorfeld für Klarheit zu sorgen, kann es hilfreich sein, neben dem beruflichen noch einen privaten Social-Media-Account zu pflegen. Auf diesem Zweitprofil können Vermittler sich dann mit den Kunden vernetzen, zu denen sie eine Beziehung aufgebaut haben, die über das rein Geschäftliche hinausgeht.

Tipp: Kontaktdokumentation sichert Sie ab

Gewöhnen Sie sich zu Beginn Ihrer selbstständigen Maklertätigkeit an, bei jedem Kunden, den Sie anlegen, zu notieren, von welcher Seite die Kontaktaufnahme erfolgt ist. Und sofern Sie selbst den Kontakt zum Kunden gesucht haben, halten Sie zusätzlich fest, woher seine Daten stammen. Der Aufwand ist überschaubar; oft sind es die Kunden, die auf Sie zukommen, sodass Sie die Herkunft der Kontaktdaten gar nicht dokumentieren müssen. Und diese kleine Notiz erleichtert Ihnen das Leben erheblich, sollte Ihnen einmal vorgeworfen werden, Kunden unrechtmäßig mitgenommen zu haben.

Außerdem steht es Ihnen natürlich frei, für Ihre selbstständige Tätigkeit als Makler zu werben. Nicht nur klassisch per Anzeige, sondern beispielsweise auch über Posts in sozialen Netzwerken. Gut möglich, dass so ehemalige Kunden auf Ihr Maklerbüro aufmerksam werden und Sie von sich aus kontaktieren. Kunden aus vorherigen Tätigkeiten, die sich aus eigener Initiative bei Ihnen melden, dürfen Sie selbstverständlich betreuen, sofern dies nicht gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot oder eine Kundenschutzklausel verstößt.

Wichtig: Beachten Sie, dass auch bei der in diesem Abschnitt beschriebenen Methoden rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssen, etwa DSGVO bei der Kontaktaufnahme.

Fazit:

  • Es gibt Beschränkungen durch GeschGehG, UWG und vertragliche Vereinbarungen beim Mitnehmen von Kunden nach einer Kündigung. Komplett bei Null anfangen müssen ehemalige Versicherungsvertreter und Strukturvertriebler beim Start in die Maklerschaft im Normalfall jedoch nicht.
  • Prüfen Sie genau, inwiefern Wettbewerbsverbot- oder Kundenschutzklauseln im Aufhebungs- oder Handelsvertretervertrag Sie bei einer künftigen Maklertätigkeit einschränken, bevor Sie einwilligen.
  • Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten müssen Versicherer und Vertriebe gesetzliche Vorgaben einhalten. Ihnen können nur bestimmte Beschränkungen gemäß § 90a HGB auferlegt werden.
  • Daten, die Ihnen aus Ihrer vorherigen Beschäftigung im Gedächtnis geblieben sind, dürfen Sie für Ihre neue Tätigkeit nutzen, sofern Sie dabei nicht gegen gesetzliche Vorgaben oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen.
Zum Autor

DEMV-Geschäftsführer Karsten AlleschKarsten Allesch ist Gründer und Geschäftsführer des Deutschen Maklerverbunds. Er war selbst als Versicherungsmakler tätig und kennt daher die Herausforderungen, mit denen Vermittler im Arbeitsalltag konfrontiert sind. Seine Mission heute: Digitale Lösungen zu schaffen, die Makler effektiv dabei unterstützen, aktuellen und künftigen Anforderungen gerecht zu werden.

Wichtiger rechtlicher Hinweis – Haftungsausschluss

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